Satzung

Satzung des Vereins Lernmobil Viernheim - Integration durch Bildung e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Lernmobil Viernheim – Integration durch Bildung e. V.“.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e. V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Viernheim.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Zweck des Vereins ist
    – die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe;
    – die Förderung von Erziehung und Bildung;
    – die Förderung internationaler Begegnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
    – die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    – Bereitstellung von Angeboten für Kinder und Jugendliche bei ihrer schulischen Qualifizierung;
    Förderung sozialer Kompetenzen und allgemeiner Bildung;
    die Förderung von Vielfalt im Gemeinwesen;
    die Förderung von interkultureller Verständigung;
    die Ermöglichung von interkulturellen Begegnungen;
    Sprachförderung in Sprachkursen für Erwachsene nichtdeutscher Herkunft;
    Fort- und Weiterbildung, Evaluation, wissenschaftliche Tätigkeiten.
  3. Mit seinen Aktivitäten fördert der Verein das Zusammenleben in Vielfalt im Gemeinwesen und wirkt somit
    auf ein partnerschaftliches Miteinander verschiedener Kulturen und Ethnien in einer von Vielfalt geprägten
    Gesellschaft hin.
  4. Ziel des Vereins ist, Menschen unterschiedlicher Herkunft die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Potentiale zu
    entwickeln und zu stärken, um an der Gesellschaft zu partizipieren und das Gemeinwesen mitgestalten zu
    können. Im Zentrum des pädagogischen Handlungsfeldes des Vereins steht die außerschulische Bildung
    mit Angeboten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
  5. Die folgenden Zweckbetriebe des Vereins dienen auf unterschiedliche Weise dem zentralen pädagogischen
    Leitziel „Integration durch Bildung“:
    – Ganztagsbetreuung an Schulen
    – Förderzentrum Hort am T.i.B. (Treff im Bahnhof)
    – Sprach- und Integrationskurse
    – Aus- und Weiterbildung von Integrationslotsen
    – Bildungsangebote für Erwachsene
    – Begegnungsangebote für Familien
    – Steuerung von Integrationsprozessen im Gemeinwesen
  6. In der außerschulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit strebt der Verein im Gemeinwesen ein Netzwerk mit weiteren relevanten Bildungs-, Erziehungs- und Beratungsinstitutionen an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
    Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind Vergütungen
    im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses beim Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben,
    die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Alle lnhaber/-innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Dies gilt nicht für hauptamtliche Geschäftsführer/-
    innen. Bei Bedarf kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG
    (Ehrenamtspauschale} beschließen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
    des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
    zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Begegnung, der Toleranz auf allen Gebieten
    der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens
    darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins
    unterstützt.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand
    zu richten ist.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags ist der/dem Antragsteller/-
    in zu begründen.
  4. Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung,
    die eine Aufwandsentschädigung gemäß§ 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) nicht übersteigt, haften
    sie dem Verein und seinen Mitgliedern für einen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen
    Vereinsaufgaben verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit liegt stets beim Verein. Soweit
    die Vereinsmitglieder nach Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet sind, den sie bei
    der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, stellt
    der Verein sie von dieser Schadensersatzpflicht im Innenverhältnis frei. Dies gilt nicht, wenn der Schaden
    vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Tod
    b) durch Austritt
    c) durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, wenn das Mitglied seinen Austritt schriftlich
    dem Vorstand erklärt.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Er ist möglich, wenn
    – ein Mitglied trotz Aufforderung die fälligen Beiträge nicht leistet;
    – ein Mitglied sich vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
    Der Ausschluss kann nur nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes erfolgen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Gebühren

  1. Von den Mitgliedern wird ein Mindestbeitrag erhoben. Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Er
    wird monatlich bzw. halbjährlich fällig. Schüler/-innen, Auszubildende, Rentner/-innen und sonstige Personen
    ohne eigenes Einkommen legen ihren Beitrag selbst fest.
  2. Für die Veranstaltungen und pädagogischen Angebote können angemessene Teilnahmebeiträge oder Gebühren
    erhoben werden. Über deren Höhe entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der hauptamtlichen
    Geschäftsführer/-innen. Dabei ist der wirtschaftlichen Leistungskraft der Teilnehmer/-innen und ihrer Familien
    Rechnung zu tragen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
  2. Die Sitzungen aller Organe des Vereins sind vereinsöffentlich.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
    b} zweijährliche Bestellung von zwei Kassenprüfern/-innen
    c) Entgegennahme des Jahresberichts, des Berichts der Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes
    d) Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Vereinsarbeit
    e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
    f) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands und deren Änderung
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Außerordentliche
    Mitgliederversammlungen können ebenfalls vom Vorstand angesetzt werden. Ferner muss
    der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 25 % aller Mitglieder
    diese unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. Diese Mitgliederversammlung muss
    innerhalb von vier Wochen stattfinden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn es die Interessen
    des Vereins erfordern.
  4. Die Mitgliederversammlung muss grundsätzlich mindestens vierzehn Tage vorher den Mitgliedern schriftlich
    oder per E-Mail unter Beifügung eines Vorschlags zur Tagesordnung angekündigt werden. In dringenden
    Fällen beträgt die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung sieben Tage unter Angabe
    der Tagesordnung. Ein dringender Fall liegt insbesondere dann vor, wenn eine hauptamtliche Geschäftsführerin/
    ein hauptamtlicher Geschäftsführer abberufen werden soll, da ihr/sein Anstellungsverhältnis gern.
    § 626 BGB innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB außerordentlich fristlos gekündigt werden
    soll. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung, die entweder schriftlich oder per E-Mail
    übermittelt werden kann. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte
    Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform
    mitgeteilte E-Mail-Adresse.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einen/eine Versammlungsleiter/-in und einen/eine Protokollführer/-
    in und beschließt die Tagesordnung. Über ihre Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die
    von dem/der Versammlungsleiter/-in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist über die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte
    beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse
    über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins jedoch werden mit drei Vierteln der
    abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst und sind nur dann zulässig, wenn sie
    zuvor mit der in Absatz 4 genannten Frist angekündigt worden sind.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    a) ein oder zwei hauptamtlichen Geschäftsführern/-innen sowie
    b) mindestens drei, bis zu fünf ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern. Diese dürfen keine vergütete Tätigkeit
    im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung beim Verein ausüben. Eine Vergütung für die Erbringung
    von Dienstleistungen gegenüber dem Verein in Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist dagegen
    möglich. Bei Bedarf kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung gemäß§ 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale)
    beschließen.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem/-r hauptamtlichen Geschäftsführer/-in alleine
    oder von zwei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins. Er ist der Mitgliederversammlung
    gegenüber rechenschaftspflichtig.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt,
    a) im Fall der hauptamtlichen Geschäftsführer/-innen auf Vorschlag des Vorstands; ihre Amtszeit beträgt
    5 Jahre, beginnend mit dem Tag der Wahl. Eine Abberufung kann vor Ablauf der Amtszeit durch die
    Mitgliederversammlung nur aus einem wichtigen Grund i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 2 BGB erfolgen. Ein
    solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
    Eine erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist möglich. Die Anstellungsverträge
    der hauptamtlichen Geschäftsführer/-innen werden von zwei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern gemeinsam
    namens des Vereins unterzeichnet (sog. Anstellungskompetenz). Anstellungsverträge mit
    hauptamtlichen Geschäftsführern/-innen sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden.
    b) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, beginnend mit dem Tag der Wahl.
    Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Abberufung kann vor Ablauf der Amtszeit
    durch die Mitgliederversammlung nur aus einem wichtigen Grund i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 2 BGB
    erfolgen. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
    Geschäftsführung. Eine erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
    Der Fortbestand der Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Ausübung eines Vorstandsamtes. Die Wiederwahl
    der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied
    aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. Dies gilt nicht, sofern der Vorstand im Sinne
    des§ 26 BGB durch das Ausscheiden handlungsunfähig wird. In diesem Fall benennt der verbliebene Vorstand
    aus seiner Mitte kommissarisch einen Vorstand im Sinne des § 26 BGB und beruft zum Zweck der
    Nachwahl innerhalb einer Frist von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung ein.
  4. Die hauptamtlichen Geschäftsführer/-innen sind für die laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich und
    gegenüber den weiteren haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter/-innen weisungsbefugt. Der Vorstand soll
    bei wesentlichen Entscheidungen in einen Diskurs treten und Einvernehmen herstellen. Näheres zur Aufgaben-
    und Kompetenzverteilung innerhalb des Vorstands regelt eine Geschäftsordnung des Vorstands,
    die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen oder geändert.
  5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens fünfmal statt. Der Vorstand ist beschlussfähig,
    a) im Fall von zwei hauptamtlichen Geschäftsführern/-innen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder,
    darunter mindestens ein/-e hauptamtliche/-r Geschäftsführer/-in, anwesend ist. Er beschließt mit der
    Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    b) im Fall von einem/einer hauptamtlichen Geschäftsführer/-in, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
    anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, im Fall der Abwesenheit
    des/der hauptamtlichen Geschäftsführers/-in mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. 20 % der Mitglieder können beim Vorstand einen Antrag auf Abwahl eines oder mehrerer Mitglieder des
    Vorstandes stellen. Spätestens vier Wochen nach Eingang eines solchen Abwahlantrages hat eine Mitgliederversammlung
    stattzufinden, auf der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes über diesen Antrag abzustimmen
    ist. Wird dieser Antrag mit Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen
    gültigen Stimmen angenommen, gilt die betreffende Person nicht mehr als Mitglied des Vorstandes. Eine
    Neuwahl hat auf derselben Mitgliederversammlung zu erfolgen.
  7. Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder haften dem Verein und seinen Mitgliedern für einen bei der Ausführung
    der ihnen obliegenden Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober
    Fahrlässigkeit. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit liegt stets beim
    Verein. Soweit die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet
    sind, den sie bei der Ausführung der ihnen obliegenden Pflichten verursacht haben, stellt der Verein
    sie von dieser Schadensersatzpflicht im Innenverhältnis frei. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich
    oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  8. Der Vorstand muss weitere haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter/innen anhören oder mit beratender
    Stimme zu den Vorstandssitzungen einladen, wenn ihr Arbeitsgebiet von den Beratungen wesentlich betroffen
    ist.

§ 10 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt zum Verein nimmt dieser den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse, die Telefonnummer
    (Angabe freiwillig) und die Bankverbindung des neuen Mitglieds auf. Diese Informationen werden im EDVSystem
    des Vereins verarbeitet.
  2. Den hauptamtlichen Geschäftsführer/-innen obliegt die Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben und
    Pflichten des Vereins nach dem Bundesdatenschutzgesetz und der europäischen Datenschutz-Grundverordnung.
  3. Machen Mitglieder geltend, dass sie zur Ausübung des Minderheitenrechts nach § 8 Abs. 2 der Satzung
    Mitgliederlisten benötigen, so haben die hauptamtlichen Geschäftsführer/-innen diese in Kopie gegen eine
    schriftliche Versicherung auszuhändigen, dass die Namen und Adressen nur zu dem erstrebten Zweck
    verwendet werden.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 21 . März 2024
Viernheim, den 16.04.2024